Baker Steel ist der Ansicht, dass die Förderung von ESG-Faktoren nicht nur wichtig ist, um nachhaltige und ethische Investitionen zu unterstützen, sondern auch, weil ESG-Überlegungen für die Schaffung und Aufrechterhaltung des Shareholder Value durch Risikovermeidung und Einführung fortschrittlicher Best-Practice-Standards von entscheidender Bedeutung sind. Wir sind der Ansicht, dass Unternehmen, die Produkte auf ethische und nachhaltige Weise produzieren und einen höheren Standard an Corporate Governance und Transparenz beibehalten, langfristig wahrscheinlich eine finanzielle Outperformance erzielen werden.

Die ESG-Investitionspolitik von Baker Steel basiert auf internationalen Best Practices und baut auf den Grundsätzen und Prozessen auf, die in den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusstes Investieren („PRI“) festgelegt sind, deren Unterzeichner Baker Steel ist. Darüber hinaus werden unsere in Luxemburg ansässigen OGAW (UCITS)-Fonds, der BAKERSTEEL Precious Metals Fund und der BAKERSTEEL Electrum Fund, nach ESG-Kriterien gemäß Artikel 8 der EU-Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzen („SFDR“) gemanagt.

ESG-Überlegungen werden im Rahmen eines verbesserten Risikomanagements als Teil der Sorgfaltspflicht für Investitionen betrachtet und sind daher in die Anlageentscheidungen von Baker Steel eingebettet, einschließlich der direkten Kontaktaufnahme mit der Unternehmensleitung bei Besprechungen und Besuchen vor Ort. Die Bewertung von ESG-Faktoren im Minensektor, wie beispielsweise die Bewertung von Tailings-Dämmen, erfordert normalerweise das Fach- und technische Wissen eines Expertenteams.

Als aktiver Anlageverwalter werden wir unser Stimmrecht nutzen, um die Ausrichtung der Unternehmen, in die wir investieren auf nachhaltige Weise zu beeinflussen, sofern dies als angemessen erachtet wird. Wir glauben, dass soziale und ökologische Verantwortung zusammen mit guten Geschäftspraktiken ein wesentlicher Bestandteil der Führung eines erfolgreichen Minenunternehmens sind.

Für weitere Informationen zu ESG und Nachhaltigkeit im Anlageprozess wenden Sie sich bitte an unser Team.

Artikel 3 der Offenlegungsverordnung („SFDR")

Artikel 4 der Offenlegungsverordnung („SFDR")